AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dennis Schottler KG

FÜR ONLINE-AUFTRÄGE

 

1. Allgemeines

Die Dennis Schottler KG, Hohenzollerndamm 27a, 10713 Berlin betreibt einen Callcenter Vermittlungsdienst unter der Domain www.call-center.ag (auch erreichbar unter www.squt.de und www.call-center-scout.de )

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Dennis Schottler KG, im Folgenden SQUT genannt und

• Callcentern, die sich als Dienstleister bei SQUT registrieren möchten.
• Callcentern, die bei SQUT  registriert sind (im Folgenden: "Partner")
• Unternehmen, die Projekte über SQUT  ausschreiben (im Folgenden: "Auftraggeber").

 

 

2. Registrierung für Callcenter

Um über Ausschreibungen informiert zu werden und an diesen teilnehmen zu können, ist eine Registrierung bei SQUT erforderlich. Registrieren können sich ausschließlich Callcenter, die ihren Sitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz haben und Unternehmer sind. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Es besteht kein Anspruch, als Partner bei SQUT  aufgenommen zu werden. Bei der Registrierung legt das Callcenter einen Benutzernamen und ein Kennwort fest. Kennwörter sind geheim zu halten. Falls die Vermutung besteht, dass nicht berechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben, ist die Änderung zu veranlassen. Der Zugang ist nicht übertragbar. Die bei der Registrierung abgefragten Informationen sind wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben und können durch SQUT, insbesondere bei Schreibfehlern  und Falschangaben, jederzeit geändert werden. Die Daten sind durch selbständige Pflege über die von SQUT zur Verfügung gestellten Hilfsmittel aktuell zu halten. Werden die Angaben nicht aktuell gehalten oder sollten Angaben eines Partners falsch sein, behält sich SQUT vor, diesen aus der Datenbank zu entfernen. Mit der Registrierung auf der SQUT Datenbank erteilt das registrierte Unternehmen sowie der rechtliche Vertreter in Person dem Betreiber der Internetseite www.squt.de das Recht zur Bonitätsprüfung.

 

 

3. Vertragslaufzeit und Kündigung für Partner

Die Zusammenarbeit von SQUT und  dem Partner ist unbefristet. Beide Seiten können die Zusammenarbeit werktäglich kündigen. Eine Benachrichtigung über neue Ausschreibungen erfolgt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Bei Zahlungsverzug kann SQUT dem Partner fristlos kündigen oder für die Teilnahme an Ausschreibungen sperren.

 

 

4. Vergütung

Auftraggebern entstehen durch die Nutzung von SQUT keine Kosten. Zahlungsbedingungen und Preise, die der Partner für Leistungen von SQUT zu zahlen hat, ergeben sich aus dem jeweiligen Online-Formular, das Teil des Vertrages ist. Der Partner trägt Sorge für die Richtigkeit und Deckung von dem ggf. zum Zwecke der Zahlungsabwicklung angegebenen Konto. Änderungen der Zahlungsdaten teilt der Partner rechtzeitig mit. Kosten, die durch fehlgeschlagene Abbuchungen entstehen, trägt der Partner, soweit nicht SQUT für das Fehlschlagen verantwortlich ist. Der Rechnungsversand erfolgt ausschließlich in digitaler Form. Die Zahlungsfristen sind der Rechnung zu entnehmen.

 

 

5. Regelungen für Auftraggeber

Auftraggeber kann nur ein Unternehmer sein. Auftraggeber schreiben Ihre Aufträge kostenfrei aus. Ausschreibungen ohne konkreten Bedarf, insbesondere mit dem Ziel der Preisermittlung, sind nicht gestattet. SQUT behält sich vor, auch und insbesondere bei Falscheingaben, Ausschreibungen kommentarlos zu ändern, abzulehnen oder aus der Datenbank zu entfernen. Die Bekanntgabe neuer Ausschreibungen an Partner erfolgt ausschließlich nach Freigabe durch SQUT. Hierbei finden regelmäßige Kontrollen auf Validität und Seriosität statt. Der Auftraggeber erhält keine Garantie, als Resonanz auf die Ausschreibung auch tatsächlich Angebote zu erhalten. Der Auftraggeber steht in keiner Pflicht, seinen Auftrag an einen der Partner zu vergeben.

 

 

6. Ablauf einer Ausschreibung, Regelungen für Partner

Auftraggeber schreiben ihre Aufträge ohne Entgelt und unverbindlich auf call-center-scout.de aus. Der Partner kann die Ausschreibungen kostenfrei auf der Website von SQUT einsehen und bekommt zusätzlich eine E-Mail-Benachrichtigung bei neuen Ausschreibungen. Die Ausschreibungen werden den Partnern ohne die Kontaktangaben des Auftraggebers zur Verfügung gestellt. Die Kontaktangaben des Auftraggebers können bei SQUT bis zu 10 mal von Partnern zur Angebotsabgabe gegen Entgelt bestellt werden, wobei die Maximalanzahl der Kontaktdatenvermittlungen durch den Auftraggeber festgelegt wird und max. 6 beträgt. Der Auftraggeber hat dann die Möglichkeit, eigenverantwortlich aus den eingegangenen Angeboten der Partner ein geeignetes Unternehmen auszuwählen.SQUT erhält keinen Einblick in die Angebote. Dem Partner wird jede Nutzung der Ausschreibungsdaten (insbesondere der Kontaktangaben des Auftraggebers) und der daraus gewonnenen Erkenntnisse, die nicht im Zusammenhang mit seinem Angebot steht, untersagt. Sollte ein Partner dagegen verstoßen, so ist SQUT nicht dafür haftbar zu machen. Die vertragliche Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung zwischen Partner und Auftraggeber obliegt diesen. SQUT schließt jede Gewährleistung dafür aus, dass es tatsächlich zu einer Geschäftsbeziehung kommt. SQUT übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der von ausschreibenden Unternehmen gemachten Angaben. Die Vermittlungsgebühr für die Anforderung der Kontaktdaten fällt auch an, wenn Teile der Ausschreibungsinhalte fehlerhaft sind oder die Ausschreibung mittlerweile obsolet geworden ist.

 

 

7. Datenschutz, Geheimhaltung

Persönliche Daten werden ausschließlich im Rahmen des der Zweckbestimmung erforderlichen Umfangs abgefragt, verarbeitet, genutzt und weitergegeben. Die Zweckbestimmung wird definiert durch das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis. SQUT versichert, dass sämtliche Daten vertraulich behandelt werden. An Dritte wird  SQUT keine Daten weitergeben, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. SQUT ist berechtigt, auf ihren Websites und in anderen Medien die Auftraggeber/Partner unabhängig voneinander als Referenz aufzuführen. Der Auftraggeber/Partner genehmigt in diesem Zusammenhang, dass SQUT das Firmenlogo des Auftraggebers/Partners verwenden darf.

 

 

8. Haftung

Die Haftung der Parteien richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Partner stellt SQUT von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen der Auftraggeber frei, die auf einer fehlerhaften Leistungserbringung von Seiten des Partners beruhen. Der Auftraggeber/Partner haftet für alle Folgen und Nachteile, die SQUT und Dritten durch dessen missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Dienstleistungen von SQUT entstehen.

 

 

9. Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Ist der Vertragspartner Unternehmer, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, der Sitz von SQUT vereinbart.

 

 

10. Sonstige Bestimmungen

SQUT behält sich das Recht vor, Teile der Website oder auch das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

 

11. Gesprächsaufzeichnungen (voicefiling)

Sofern die ausschreibenden Unternehmen bei der Suche nach einem Callcenter unseren kurzen Fragebogen beantwortet haben, werden die Ansprechpartner von unserem Dispoteam telefonisch kontaktiert, um die detaillierten Projektparameter zu eruieren. Nach Einholung des Einverständnisses des Angerufenen, diese Qualifizierungsgespräche aufzuzeichnen, stellt SQUT diese Aufzeichnung als mp3-Datei zum Download zur Verfügung. Das Recht zum Download kann optional zu den Kontaktdaten zusätzlich und kostenpflichtig erworben werden. Der Käufer des Voicefiles verpflichtet sich, dieses nicht an Dritte weiter zu geben. Die Länge des Voicefiles variiert ebenso wie der Preis für das Recht des Downloads und wird vor dem Erwerb bekannt gegeben.
 
 
 
FÜR ANZEIGEN-AUFTRÄGE (print)
 

 

1. »Anzeigenaufträge« im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen

Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer

oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen

Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung inner- halb eines

Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses

das Recht zum Abruf ein- zelner Anzeigen eingeräumt,

so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten

Anzeige abzu- wickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in

Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Die Anzeigenpreise ergeben sich aus der bei Vertrags- schluss

gültigen Anzeigenpreisliste des Verlages. Ändert sich der Anzeigentarif

nach Vertragsabschluss, ist der Verlag berechtigt, den Preis

nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gültigen Preisliste zu

berechnen; dies gilt nicht im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten,

sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem Zeitpunkt der

Veröffentlichung nicht mehr als 4 Monate vergangen sind. Werbeagenturen

und Werbemittlern ist es unter- sagt, die vom Verlag gewährten

Mittlergebühren ganz oder teilweise an ihre Auftraggeber

weiterzugeben.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht

zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger

weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten

und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem

Verlag zu erstatten. Kann die Zeitschrift infolge höherer Gewalt (z.

B. Krieg, Mobilmachung, Arbeitskampf oder sonstige nicht vorhersehbare

Ereignisse) überhaupt nicht, nicht in vollem Umfang oder

nicht rechtzeitig erscheinen, ergeben sich daraus keine Ansprüche

des Auftraggebers.

5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text- Millimeterzeilen

dem Preis entsprechend in Anzeigen- Millimeter umgerechnet.

6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklär- termaßen

ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben

oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden

sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftragge-

ber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn

der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen

werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der

ausdrücklichen Vereinba- rung bedarf.

7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens zwei Seiten

an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Der Verlag ist

berechtigt, Anzeigen mit dem Wort »Anzeige« deutlich kennt- lich

zu machen.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe

im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge nach

einheitlichen, sachlich gerechtfer- tigten Grundsätzen wegen ihrer

technischen Form oder ihrer Herkunft abzulehnen: dasselbe gilt,

wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen

verstößt oder die Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist.

Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen

oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für

den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren

Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung

beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift

erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.

Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber

unverzüglich mitgeteilt.

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier

Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber

verantwortlich. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel

übliche Druckqualität im Rah- men der durch die Druckunterlagen

gegebenen Möglich- keiten.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleser- lichem,

unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch

auf Preisminderung in dem Ausmaß, in dem der Zweck der

Anzeige beeinträchtigt wurde, oder auf eine einwandfreie Ersatzanzeige.

Lässt der Verlag eine ihm für deren Veröffentlichung gesetzte

angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzei- ge erneut

nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Preisminderung

oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche

aus positiver Forderungsver- letzung, Verschulden bei

Vertragsabschluss und uner- laubter Handlung sind – insbesondere

bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadensersatzan-

sprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind

beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und der Höhe

nach auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende

Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des

Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen.

Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens

zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen

Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für

grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen

ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem

Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden

Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen –

außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von 4 Wochen

nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert.

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit

der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle

Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des

Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die

nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung

zugrunde gelegt.

13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die

Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der

Anzeige, übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste

ersicht- lichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu

bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist

oder Vorauszahlunq vereinbart ist.

14. Bei Zahlungsverzug berechnet der Verlag unter Vorbehalt weitergehender

Rechte Verzugszinsen in Höhe Von 2 % über dem jeweiligen

Basiszinssatz der EZB. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug

die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung

zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.

Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungs- fähigkeit

des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit

eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen

ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von

der Vor- auszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender

Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.

Je nach Art und Umfang des Anzeigen- auftrages werden

Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern

geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an

seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages

über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunter- lagen und

Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende

erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen

hat der Auftrag- geber zu tragen.

17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über

mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet

werden, wenn im Gesamt- durchschnitt des mit der ersten Anzeige

beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere

Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage

nicht genannt ist – die durchschnittlich verteilte Auflage des

vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung

ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel,

wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H.

beträgt. Preisminderungs- ansprüche sind jedoch ausgeschlossen,

wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage

unter dem Anerbieten, vom Vertrag zurückzutreten, rechtzeitig

Kenntnis gegeben hat.

18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Ver- wahrung und

rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmanns an. Einschreibe- briefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen

werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet.

Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt.

Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, wer- den vernichtet.

Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet

zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz

des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur

Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken

zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anprei- sungen und

Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.

19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anfor- derung an

den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet

drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

20. Rabattgutschriften und Rabattnachbelastungen erfol- gen

grundsätzlich erst zum Ende des Insertionsjahres.

21. Platzierungsbestätigungen gelten nur unter Vorbehalt und können

aus technischen Gründen geändert werden. In solchen Fällen

kann der Verlag nicht haftbar gemacht werden.

22. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäfts- verkehr

mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder

bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand

der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht

im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der

Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der

Wohnsitz oder gewöhnliche Aufent- halt des Auftraggebers, auch

bei Nichtkaufleuten, zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt

oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verla- ges vereinbart.

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